INSED GmbH & Co. KG, Großer Sand 3, D-76698 Ubstadt-Weiher
1. Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Liefer – und Zahlungsbedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Alle Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Zwischenverkauf ist vorbehalten.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der Preise bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Durchführung der Lieferungen
Lieferzeitangaben gelten nur als annähernd vereinbart. Ausgenommen sind Terminzusagen, die schriftlich als verbindlich gegeben wurden. Teillieferungen gelten als jeweils besonderes Geschäft und bleiben ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil eines Auftrages. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb und in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten, berechtigen, die Lieferung um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten, soweit noch nicht erfüllt ist. Ansprüche aus Schadenersatz, Deckungskauf oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
3. Versand – Bearbeitungskosten – Verpackung
Versand-, Verpackungskosten sowie Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware wird handelsüblich verpackt.
4. Gefahrenübergang
Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch den Lieferanten.Die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Produkte an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
5. Preise und Zahlungen
Jeder Auftrag ist Gegenstand eines gesonderten Vertrages. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ggf. zuzüglich Edelmetallzuschlägen. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit der Maßgabe zu entrichten, dass er dem Verkäufer spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten. Akzepte erfolgen nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllung Statt. Wechselkosten einschließlich Wechselsteuern, Diskontspesen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.
Zahlungsverzug tritt ein bei Fälligkeit der Forderungen des Verkäufers, auch wenn keine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.
Die Zurückhaltung, von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur statthaft, wenn diese Ansprüche durch den Verkäufer unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Verzug des Rechnungsausgleiches- auch für nur eine Rechnung- werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Dieses gilt auch, wenn der Verkäufer Kenntnis über die Verminderung der Kreditwürdigkeit des Käufers erhält, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger zahlungshalber hereingenommener Wechsel.
6. PEigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage von uns, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache steht uns zu, soweit rechtlich möglich. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass die von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt der Käufer an uns hiermit schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis und verwahrt diese für uns.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiter veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach der Verarbeitung. Vermischung oder Verbindung erfolgt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die Abtretung erfasst auch einen Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis zwischen Käufer und seinem Vertragspartner; sie gilt in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen.
Im Falle des Widerrufes ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben und etwaige Sicherheiten für Kundenforderungen herauszugeben bzw. zu übertragen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheit nach unserer Auswahl freizugeben. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Im Übrigen verwahrt er die Vorbehaltsware für uns, ohne dass uns hieraus Kosten entstehen. Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
7. Beanstandungen
Mengenbeanstandungen, Fehllieferungen und offene Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 4 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich unter Einsendung des Packzettels geltend gemacht worden sind. Versteckte Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch innerhalb der jeweils geltenden Gewährleistungsfristen schriftlich erhoben werden. Beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten, Rücksendungen nur nach schriftlicher Anforderung durch uns.
8. Gewährleistung
Gewähr für Mängelfreiheit wird während einer Frist von maximal 6 Monaten geleistet. Die Gewährleistungsfrist wird durch etwaige Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erneuert oder verlängert. Für die im Rahmen der Nachbesserung eingebauten Ersatzteile wird bis zum Ablauf der für das jeweilige Produkt geltenden Gewährleistungsfrist gewährleistet. Für nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelieferte und nicht berechnete Ersatzteile wird keinerlei Gewähr geleistet.
Ist eine Rüge begründet, so leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir schadhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch neue ersetzen. Schlägt ein zweimaliger Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuch fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Weitergehende Ansprüche des Käufers aus Mängeln der Sache, einschließlich Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Ansprüche auf Ersatz solchen Schadens, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist ( Folgeschäden ), sowie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sind nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 9 ausgeschlossen.
9. Haftung
Alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- und Folgeschadens – gegen uns, unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen uns – gleichgültig aus welchem rechtlichen Grunde – verjähren spätestens in 6 Monaten nach Lieferung bzw. nach Entstehen des Anspruches, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Gewährleistungsansprüche für Mängel, die nicht schon bei Lieferung vorhanden waren, verjähren mit Ablauf der in Ziff. 8 bestimmten Gewährleistungsfrist.
11. Datenschutz
Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen uns – gleichgültig aus welchem rechtlichen Grunde – verjähren spätestens in 6 Monaten nach Lieferung bzw. nach Entstehen des Anspruches, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Gewährleistungsansprüche für Mängel, die nicht schon bei Lieferung vorhanden waren, verjähren mit Ablauf der in Ziff. 8 bestimmten Gewährleistungsfrist.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Rücklieferungen sowie Zahlungen ist Ubstadt-Weiher. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Schecklagen, ist das AG Nürtingen vereinbart.
13. Allgemeinklausel
Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.